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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ABConA - Active Business Consulting Agency
Bornhohl 26a
D-61449 Steinbach im Taunus
Stand: 01/2005

1. Geltungsbereich
Nachfolgende Rahmenbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von ABConA, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen hiervon vereinbart wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die zu den schriftlich getroffenen Vereinbarungen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen, verpflichten ABConA nur dann, wenn ABConA der Geltung dieser Bedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsänderung
Angebote durch ABConA sind stets freibleibend. Zu diesem Angebot gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Schemata und dergleichen) Gewichtsangaben, Abmessungen, Leistungsdaten und sonstige Spezifikationen sind nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden in diesem Angebot ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Eigentums- und Schutzrechte, insbesondere die Rechte zur Anmeldung eintragungsfähiger Rechte an den in Zusammenhang mit dem Angebot ausgehändigten Unterlagen, verbleiben bei ABConA. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist an seinen Auftrag 3 Wochen gebunden. Die Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Kundenauftrages seitens ABConA zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, soweit der Auftrag sofort durch ABConA ausgeführt wird. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen und Nebenabreden mit Vertretern oder Angestellten von ABConA sowie (fern-) mündliche, (fern-) schriftliche oder elektronische Bestellungen (e- Mail) bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ABConA. Änderungen an den Vertragsgegenständen, durch welche Leistungsdaten, Gewichtsangaben und Abmessungen des Kaufgegenstandes nur unbedeutend oder nicht nachteilig verändert werden, behält sich ABConA jederzeit vor. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten oder an sonstigen geschützten oder schützbaren Rechten erfolgt ausschließlich für die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Nutzungsart und zum angegebenen Nutzungszweck des Kunden.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Von ABConA genannte Preise entsprechen der jeweiligen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohn- und Materialkosten. Sollten zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung Kostensteigerungen eingetreten sein, ist ABConA berechtigt, die dann geltenden Preise neu zu ermitteln und in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß feste Preise vereinbart sind oder Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß vorgesehen war. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Abschlagszahlungen sind schriftlich zu vereinbaren. Abschlagszahlungen auf der Basis von Teillieferungen/- leistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann ABConA die weitere Leistung verweigern. Wechsel oder Schecks werden von ABConA nur zahlungshalber angenommen. Sämtlich sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Kunden zu tragen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosen Eingang des Nettoerlöses gutgeschrieben. Alle Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn Umstände eintreten, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. ABConA kann in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und/oder angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. ABConA kann vom Vertrag zurücktreten, sofern von ABConA noch Lieferungen und Leistungen zu erbringen sind. Stellt der Kunde seine Zahlung ein, wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von ABConA eingeräumten Rabatte und Vergünstigungen als nicht gewährt. Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistungen zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäftes des Kunden gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt. Gleiches gilt im nichtkaufmännischen Verkehr für Zahlungen aus dem selben Vertragsverhältnis, welche sich nicht auf die gerügte Lieferung/Leistung beziehen. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Kunde darf sämtliche Rechte aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder abtreten noch sonstwie übertragen. ABConA ist auch trotz anderslautender Bestimmung des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, sofern der Kunde nicht nach Nummer diesbezüglich die Zahlung verweigern durfte. ABConA wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Soweit bereits Kosten und Zinsen angefallen sind, ist ABConA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und im übrigen auf die Hauptforderung anzurechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ABConA berechtigt, Zinsen in Höhe von 1,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dadurch unbeschadet.

4. Lieferung und Leistung
Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor sämtliche Einzelheiten der Lieferung und Leistung geklärt sind. Für nachträgliche Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen gelten angemessene neue Liefer- und Leistungstermine bzw. - fristen als vereinbart. Lieferungs- und Leistungszusagen von ABConA stehen stets unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, des Nichteintretens von höherer Gewalt, sowie des Ausbleibens von Ereignissen, die ABConA die Leistungserbringung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen. Soweit eine Ursache, die ABConA nicht zu vertreten hat, die Fristeinhaltung beeinträchtigt, kann ABConA eine angemessene Verschiebung der Frist verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann ABConA auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen. Bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen kann ABConA vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn ABConA mit der Leistung in Verzug gerät und nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist leistet. ABConA braucht mit einem Rücktritt aber nicht zu rechnen, wenn der Kunde nicht zuvor unter Setzen einer angemessenen Frist zur Erfüllung die Ablehnung nach fruchtlosem Fristablauf angedroht hat. Die Schadensersatzpflicht ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Auftragswertes pro Woche, maximal auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Zu Teillieferungen und -leistungen ist ABConA jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm angebotene Leistung, soweit zumutbar, auch in Teilen abzunehmen. ABConA ist jederzeit berechtigt, geeignete Subunternehmer zu beauftragen. Bei Annahmeverzug des Kunden steht ABConA nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Neben den in bereits bezeichneten Rechten kann ABConA pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Auftragswertes fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.

5. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, - bei Kaufvertrag, mit Übergabe der Ware. - bei Versandkauf, mit Meldung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel. Dies gilt auch, soweit der Versand für den Kunden kostenfrei erfolgt. - bei Kaufvertrag in Verbindung mit Installation, mit der Beendigung der Aufstellung und Meldung der Betriebsbereitschaft bzw. bei nicht durch ABConA verschuldeter Unmöglichkeit der Betriebsbereitschaft mit schriftlicher Anzeige der Unmöglichkeit. – im übrigen, spätestens mit Abnahme. Verzögert der Kunde nach erfolgter Anzeige der Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit die Abnahme, geht die Gefahr an dem Vertragsgegenstand auf ihn über. Darüber hinaus ist ABConA dann berechtigt, als Verzugsschaden pauschal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, mindestens jedoch DM 50,- als Lagerkosten zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Anderweitige Schadensersatzansprüche der ABConA bleiben von der Regelung unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen bleiben alle dem Kunden von ABConA gelieferten Waren, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sein sollte, das Eigentum von ABConA (Eigentumsvorbehalt). Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) wird vom Kunden für ABConA verwahrt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verwahren, zu sichern, zu pflegen und darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Sachen/Personen möglich ist. Mögliche Risiken sind durch Versicherungen abzudecken. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von ABConA gelieferten Waren anderer Lieferanten verarbeitet oder verbunden oder wird sie in das Eigentum des Kunden eingebaut, überträgt der Kunde schon jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert auf ABConA und verwahrt sie für ABConA. Der Kunde darf bis auf Widerruf die von ABConA gelieferten Waren und die aus dieser ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde in Höhe des gesamten Kaufpreisanspruchs schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen an ABConA zur Sicherung ab. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, der ABConA die abgetretenen Forderungen und deren jeweilige Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung mitzuteilen. Sobald die gelieferten Waren verarbeitet oder verbunden werden, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehalts zum Gesamtwarenwert. Das Recht des Kunden die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen oder auch zukünftigen Vertrag ABConA gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die zur sofortigen Fälligstellung der Forderung berechtigen. Auf Verlangen hat der Kunde die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzugeben. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde ABConA unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts unverzüglich hinzuweisen. ABConA ist bevollmächtigt, Gegenstände des Kunden als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zur Tilgung der eigenen fälligen Forderungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu verwerten, sofern ABConA an diesen Gegenständen im ordentlichen Geschäftsverkehr den Besitz erlangt hat. Übersteigt der Wert der für die ABConA bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist ABConA auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Weisung verpflichtet.

7. Gewährleistung
Soweit der Vertragsgegenstand nicht von ABConA hergestellt ist, haftet diese grundsätzlich nicht. Die ABConA tritt dem Kunden die ihr gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Die ABConA ist verpflichtet, dem Kunden alle zur Rechtsverfolgung gegen den Dritten erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen. Die ABConA haftet in Gewährleistungsfällen an Teilen Dritter, soweit diesen die Erfüllung der Ansprüche des Kunden unmöglich ist, mißlingt oder diese verweigert wird. Das gleiche gilt, soweit der Dritte die Erfüllung der Ansprüche schuldhaft verzögert. Die ABConA haftet ebenfalls, soweit die gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten geboten ist und/oder diese aussichtslos ist. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen ABConA wegen dieser Teile sind gehemmt, solange sich der Dritte auf eine Prüfung der Ansprüche des Kunden einläßt. ABConA ist bei mangelhafter Lieferung/Leistung nach seiner Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der fehlerhaften Teile berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Kunde Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt ABConA die Aufwendungen maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Werden einzelne Teile und/oder die gesamte Lieferung durch Vollkaufleute reklamiert, sind die Teile frachtfrei und unter Angabe der Auftragsnummer an ABConA einzusenden. Im Fall der Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat der Kunde der ABConA diese zu ermöglichen, insbesondere Zugang zu sämtlichen Räumen und Anlagen zu verschaffen, soweit ABConA dies für erforderlich hält. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, kann ABConA die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Soweit dies möglich ist beschränkt ABConA die Gewährleistung auf ein Jahr. Eventuelle Nachbesserungsarbeiten setzen keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn er selbst oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung der ABConA Änderungen, die über die erforderlichen Anpassungen der Liefergegenstände an seinem Betriebsablauf hinausgehen, an diesen vornimmt und der Mangel auf diesen Änderungen beruht.

8. Haftung, Schadensersatz und Garantie
ABConA haftet dem Kunden für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet ABConA jedoch nicht für solche Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfaßt sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ABConA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in keinem Fall jedoch für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. Für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit haftet ABConA, sofern ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, höchstens bis € 1.000.000,-- (in Worten: eine Million Euro) für Personenschäden, € 500.000,- - (in Worten: fünfhunderttausend Euro) für Sachschäden und € 100.000,-- (in Worten: einhunderttausend Euro) für reine Vermögensschäden. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufender zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Bei Datenverlust haftet ABConA nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, daß er die ihm gegenüber ABConA obliegenden Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Kunde hat als seine wesentliche Datensicherungspflicht Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen ABConA verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Leistet der Hersteller eines von ABConA gelieferten Produkts Garantie, so tritt ABConA hiermit sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde ist verpflichtet, diese Ansprüche zunächst gegen den Hersteller, notfalls im Klagewege, geltend zu machen. Jede Haftung ist auf solche typischen Schäden beschränkt, deren Eintritt ABConA bei Vertragsschluß nach den ihr damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehbar waren.

9. Dienstleistungen
Ist die Installation von Software Vertragsgegenstand so umfasst dies die Leistungen, wie sie einzelvertraglich vereinbart wurden. Kann die Installation aus Gründen, die ABConA nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde ABConA nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Installation ermöglicht, sofern ABConA auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat. Die im Rahmen der geschäftlichen Verbindung erbrachten Beratungsleistungen durch ABConA unterliegen dem Dienstvertragsrecht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Betriebsgeheimnisse zu wahren und nicht an unberechtigte Dritte weiterzuleiten. Der Kunde verpflichtet sich der ABConA alle für die ordentliche Vertragserfüllung benötigten Daten Räumlichkeiten und Anlagen zugänglich zu machen und zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen können durch ABConA gemahnt werden. Danach ist ABConA berechtigt die weitere Wartezeit als Aufwand in Rechnung zu stellen. Sämtliche Unterlagen und Dokumente, die die ABConA im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit erstellt, sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der vertraglichen Regelung berechtigt. Jede Vervielfältigung, Weitergabe oder weitergehend Nutzung ist ABConA gegenüber bekannt zu geben und Gegenstand gesonderter Verhandlungen. Soweit die Beratungsleistungen in den Räumen des Kunden erbracht werden müssen stellt der Kunde geeignete Räume und Büroausstattung zur Verfügung. Die für ABConA tätigen Mitarbeiter sind in der Wahl ihrer Arbeitszeiten frei, soweit dies nicht den Betrieb des Kunden beeinträchtigt.

10. Software
Die Entwicklung von Individualsoftware unterliegt dem Werkvertragsrecht. Der Kunde ist verpflichtet, ABConA ein störungs- und behinderungsfreies Arbeiten zu ermöglichen, soweit dies in den Räumen des Kunden erforderlich ist und den Zugang zu den Räumen und Anlagen, die für die Leistungserbringung benötigt werden, zu gewährleisten. ABConA wird dem Kunden die Fertigstellung der Leistung unmittelbar mitteilen und mit dem Kunden einen Abnahmetermin vereinbaren. Kommt ein Abnahmetermin innerhalb der folgenden vier Wochen nicht zustande und wird das Produkt in Betrieb genommen, so gilt es gleichwohl als abgenommen. Die erbrachte Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der vertraglichen Regelung berechtigt. Jede Vervielfältigung, Weitergabe oder weitergehend Nutzung ist ABConA gegenüber bekannt zu geben und Gegenstand gesonderter Verhandlungen.

13. Rücktrittsrechte der ABConA
Die Leistungsverpflichtung der ABConA steht gegenüber Kaufleuten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die ABConA verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, sobald der ABConA bekannt ist, daß sie nicht rechtzeitig beliefert wird. Soweit der ABConA die Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch Umstände unmöglich wird, die ABConA nicht zu vertreten hat, ist die ABConA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erfährt ABConA, daß sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verändert haben oder wird trotz verkehrsüblicher Erkundungsmaßnahmen über die Kreditwürdigkeit des Käufers ein bereits eingetretene Verschlechterung erst nach Vertragsabschluß bekannt, ist ABConA berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis der Käufer seine Gegenleistung vollständig erbracht oder ausreichende Sicherheiten bestellt hat. Erbringt der Kunde diese Leistung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung, ist ABConA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Stellt ABConA fest, daß sie die bei der Programmerstellung dem nach dem Vertragsabschluß mitgeteilten Einsatzzweck, Einsatzbedingungen oder Anforderungen nicht gerecht werden kann, so ist ihr ein vertragliches Rücktrittsrecht in angemessener Frist, soweit nicht anderes vereinbart, 4 Wochen ab Mitteilung, eingeräumt. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

14. Leistungen im Bereich IT Security
ABConA erbringt ihre Arbeit mit der gebotenen Sorgfalt. Sie haftet für direkte Schäden, die sie in grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Weise verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folge- indirekte Schäden wird ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Tätigkeit der ABConA, insbesondere das “Hacken” und die Durchführung von Penetrationstests ein hohes Risikopotential ins sich tragen und eventuell zu Systemabstürzen und Datenverlust führen kann. Für die daraus folgenden Schäden haftet die ABConA nur in den oben umschriebenen Umfang. Da das “Hacken” und Penetrationstest ohne Einverständnis des Auftraggebers gegebenenfalls einen Straftatbestand darstellen, muss der Auftrag seitens des Auftraggebers von, im Handelsregistereintrag eingetragenen, zeichnungsberechtigt Personen unterschrieben sein. Ferner muss der Auftraggeber eine entsprechende Erklärung seiner Kunden vorweisen können.

15. Schlussvorschriften
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen ABConA ohne Zustimmung an Dritte abzutreten. ABConA ist berechtigt, bestimmte Leistungen eines Vertrages auch durch von ihr beauftragte Unternehmen erbringen zu lassen. ABConA ist berechtigt, den Kunden im Rahmen von Werbemaßnahmen (z.B. Referenzlisten) anzuführen. Die Veröffentlichung weiterer Auftraggeberdaten, insbesondere solcher, die dem Datenschutz unterliegen, ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Geschäftsitz der ABConA. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann handelt, vereinbaren die Parteien Frankfurt als Gerichtsstand. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie alle daraus entstehenden Ansprüche und Rechte unterliegen deutschem Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und anderer multinationaler und bilateraler Vereinbarungen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden - gleich aus welchem Grund - so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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